Symbolbild, auf der eine Computertastatur sowie drei Würfel mit einem leuchtenden Paragraphen-Symbol zu sehen sind. Darüber wird der Schriftzug "Wie Sie DSGVO-Konformität für Ihre Website erreichen." eingeblendet.
Ist Ihre Website DSGVO-konform? 6 Punkte, die Sie beachten sollten und Tipps zur Umsetzung

Im Zusammenhang mit Onlinemarketingmaßnahmen gilt es, immer die Bestimmungen der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) im Blick zu behalten. Der in der DSGVO geregelte Umgang mit personenbezogenen Daten bringt für Werbetreibende einige Auflagen und Einschränkungen mit sich, die sich besonders bei der Ausgestaltung der eigenen Website bemerkbar machen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zu Datenschutzerklärung, Impressum, Cookie-Banner und Double-Opt-in-Verfahren erläutern und auch noch kurz auf die Themen Google Fonts und Bildrechte eingehen.

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Lächelnde Frau, im Hintergrund ein Computer in einem Büro. Über dem Bild der Schriftzug "Mandant:innen gewinnen mit effektiver Bannerwerbung."
Die vielfältigen Spielarten der Bannerwerbung und wie Sie damit effektiv neue Mandant:innen erreichen

Bannerwerbung ist einer der vielfältigsten Bereiche des Online-Marketings, denn man begegnet ihr überall. Kaum ein Online-Portal, auf dem keine Werbung in Form von Bannern verschiedenster Formate angezeigt wird. Bannerwerbung besteht in erster Linie aus Bildern und/oder grafischen Elementen, die mit einer kurzen Textbotschaft kombiniert werden. Man spricht hier auch von Display Advertising. Parallel dazu findet der Begriff Bannerwerbung aber natürlich auch nach wie vor Anwendung im Bereich der physischen Banner, die man z. B. großflächig an Gebäuden oder bei Veranstaltungen einsetzt. In diesem Beitrag möchten wir jedoch nur auf die digitale Form der Bannerwerbung eingehen.

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Lächelnde Frau im Business-Outfit, eine Rechtsanwältin darstellend. Im Bild ist der Titel des Blogs zu lesen.
Werbung für Rechtsanwält:innen? Aber sicher.

Bei dem Thema Werbung für Rechtsanwält:innen schwingt immer noch der Gedanke mit, dass dies früher tatsächlich nicht zulässig war. Diese Zeiten haben sich jedoch längst geändert. Auch Anwält:innen dürfen heute für ihre Kanzlei und die angebotenen Dienstleistungen Werbung betreiben. Dies ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eindeutig geregelt: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ (§ 43b BRAO)

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