Kanzleimarketing
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Im Zusammenhang mit Onlinemarketingmaßnahmen gilt es, immer die Bestimmungen der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) im Blick zu behalten. Der in der DSGVO geregelte Umgang mit personenbezogenen Daten bringt für Werbetreibende einige Auflagen und Einschränkungen mit sich, die sich besonders bei der Ausgestaltung der eigenen Website bemerkbar machen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zu Datenschutzerklärung, Impressum, Cookie-Banner und Double-Opt-in-Verfahren erläutern und auch noch kurz auf die Themen Google Fonts und Bildrechte eingehen.
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Bannerwerbung ist einer der vielfältigsten Bereiche des Online-Marketings, denn man begegnet ihr überall. Kaum ein Online-Portal, auf dem keine Werbung in Form von Bannern verschiedenster Formate angezeigt wird. Bannerwerbung besteht in erster Linie aus Bildern und/oder grafischen Elementen, die mit einer kurzen Textbotschaft kombiniert werden. Man spricht hier auch von Display Advertising. Parallel dazu findet der Begriff Bannerwerbung aber natürlich auch nach wie vor Anwendung im Bereich der physischen Banner, die man z. B. großflächig an Gebäuden oder bei Veranstaltungen einsetzt. In diesem Beitrag möchten wir jedoch nur auf die digitale Form der Bannerwerbung eingehen.
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Bei dem Thema Werbung für Rechtsanwält:innen schwingt immer noch der Gedanke mit, dass dies früher tatsächlich nicht zulässig war. Diese Zeiten haben sich jedoch längst geändert. Auch Anwält:innen dürfen heute für ihre Kanzlei und die angebotenen Dienstleistungen Werbung betreiben. Dies ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eindeutig geregelt: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ (§ 43b BRAO)