Werbung für Rechtsanwält:innen? Aber sicher.

Bei dem Thema Werbung für Rechtsanwält:innen schwingt immer noch der Gedanke mit, dass dies früher tatsächlich nicht zulässig war. Diese Zeiten haben sich jedoch längst geändert. Auch Anwält:innen dürfen heute für ihre Kanzlei und die angebotenen Dienstleistungen Werbung betreiben.

Dies ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eindeutig geregelt: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ (§ 43b BRAO)

Da die Zahl der neu zugelassenen Anwält:innen stetig steigt und somit der Wettbewerb immer größer wird, ist Werbung durchaus sinnvoll, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Die zunehmende Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete sorgt zudem für eine spitzere Zielgruppe, die gerne gezielt angesprochen werden möchte, wenn sie nach einem entsprechenden Rechtsbeistand sucht. Ihre potenziellen Mandant:innen haben inzwischen eine gewisse Erwartungshaltung an die Außendarstellung einer Anwaltskanzlei. So wird die Kanzlei mit einem modernen und ansprechenden Webauftritt eher Mandant:innen generieren, als die mit einer veralteten, nicht mehr aktuell anmutenden Website.

Was ist nicht erlaubt?

Aber auch wenn Werbung für Rechtsanwält:innen grundsätzlich erlaubt ist, sollte man dabei doch einige Dinge beachten. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte besagt: „Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.“ (§ 6 Abs. 1 BORA)

Werbung, die Anwält:innen betreiben möchten, muss also berufsbezogen und sachlich sein. Nicht zulässig ist es allerdings, potenzielle Mandant:innen direkt und unaufgefordert anzusprechen – also individualisierte Anschreiben oder Ansprachen, die einer Person gezielt die Dienste der eigenen Kanzlei nahelegen. Weiterhin ist es unzulässig, in der Werbung irreführende Vergleiche und Inhalte aufzuführen (z. B. Vortäuschung nicht existenter Fachanwaltsqualifikationen). Auch eine marktschreierische Anpreisung von Dienstleistungen oder besondere Herausstellung der eigenen Person sind nicht erlaubt. Eigentlich versteht sich das aber auch von selbst. Ein Fehler, den es auch unbedingt zu vermeiden gilt, ist die Nennung und Bezifferung von Umsatzzahlen, Erfolgsquoten oder Vergleichszahlen.

Was ist erlaubt?

Jenseits der unzulässigen Werbemaßnahmen stehen Ihnen jedoch vielfältige Möglichkeiten offen, die Sie nutzen können und sollten, um potenzielle Mandant:innen auf Ihre Kanzlei aufmerksam zu machen. Schauen wir uns erst einmal an, welche Inhalte Sie mit Ihrer Werbung publizieren dürfen. An erster Stelle stehen hier natürlich berufsbezogene und sachliche Infos zu Ihrer Person, Ihrem Tätigkeitsfeld und Ihren angebotenen Dienstleistungen. Natürlich gehören zu diesen Informationen auch Titel wie z. B. LL.M., ein Doktor oder eine Professur. Um die richtigen Interessenten zu erreichen, sollten Sie auf jeden Fall Ihre nachweisbaren Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte oder eine bestehende Fachanwaltsqualifikation nennen. Auch können Sie Mandanten-Referenzen aufführen, sofern Sie hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Mandanten haben. Ebenfalls möglich ist die Bezifferung eines Honorars. Wenn Sie bei einer bestimmten geplanten Werbemaßnahme unsicher sind, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, können Sie bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer nachfragen. Grundsätzlich ist es auch sinnvoll, sich bei der Werbung von einer erfahrenen Agentur für Anwaltsmarketing unterstützen zu lassen.

Welche Werbekanäle sind sinnvoll?

Als Nächstes stellt sich die Frage, welche Kanäle Rechtsanwält:innen sinnvollerweise in ihre Marketingmaßnahmen einbeziehen sollten. Aus der langjährigen Erfahrung von Greven Medien als Spezialist für Kanzleimarketing haben sich folgende Werbemöglichkeiten als besonders erfolgversprechend erwiesen:

  • Website Local Listing
  • Google Ads
  • Verzeichnismedien (Gelbe Seiten, Das Telefonbuch, Das Örtliche – Online und Print)
  • TV Banner Engagement Ads
  • SEO (Suchmaschinenoptimierung)
  • Logo-Erstellung & Geschäftsausstattung
  • Social Media Werbung
  • Video- und Audiomarketing

Wie Rechtsanwält:innen diese verschiedenen Werbekanäle am besten nutzen können, um potenziellen Mandant:innen Ihre Expertise nahezubringen, stellen wir Ihnen in unserem nächsten Blogbeitrag ausführlich vor.

Laurent Fecherolle

 

 

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