Geoblocking

Die neue Geoblocking-Verordnung der EU ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten. Sie betrifft vor allem Online-Shops, aber auch stationäre Händler sollten überprüfen, ob die Abwicklung ihres Warenverkaufs im Hinblick darauf gesetzeskonform erfolgt. Ziel der Verordnung ist es, eine unterschiedliche Behandlung oder Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Nationalität, ihres Wohnortes oder des Ortes ihrer Niederlassung zu vermeiden. Worauf müssen Händler und Dienstleister besonders achten und wo herrschen noch Unklarheiten? Wir fassen die wichtigsten Aspekte zum Geoblocking zusammen.

 

Wie funktioniert Geoblocking und was soll die Verordnung bewirken? 

Manch einer hat es sicher schon selbst erlebt: Ein Internetnutzer aus Deutschland versucht beispielsweise auf den französischen Webshop eines Online-Anbieters zuzugreifen, um dort etwas zu bestellen. Er wird aufgrund seiner deutschen IP-Adresse identifiziert und automatisch auf den deutschen Webshop umgeleitet, auf der möglicherweise nicht genau die gleichen Produkte zum gleichen Preis angeboten werden.

Andere Beschränkungen durch Geoblocking sind etwa, dass Kreditkarten oder Zahlungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten nicht akzeptiert werden oder keine Rechnungsadresse im Ausland angegeben werden darf. Beschränkungen dieser Art sollen nun durch die Geoblocking-Verordnung aufgehoben werden. So ist künftig innerhalb der EU die automatische Weiterleitung auf eine andere Länderseite von Online-Shops verboten, es sei denn der Nutzer stimmt dieser Weiterleitung ausdrücklich zu oder sie wird aus anderen gesetzlichen Gründen vorgeschrieben.

Besonders auf Plattformen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Streaming oder Download anbieten, war das Geoblocking bisher weit verbreitet. Dabei war es zum Beispiel nicht möglich, auf bestimmte Videos oder Filme zuzugreifen und es erschien der Hinweis „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar". Auch das soll sich zumindest teilweise ändern, etwa wenn ein Nutzer einen Streaming-Dienst kostenpflichtig abonniert hat und diesen auch im EU-Ausland nutzen möchte.

Darauf sollten Unternehmen im Hinblick auf die EU-Geoblocking-Verordnung achten

Zahlungen von Konten aus anderen Mitgliedsstaaten müssen akzeptiert werden und die Zahlungsbedingungen dürfen sich nicht unterscheiden, weil ein Kunde eine andere Staatsangehörigkeit, einen Wohnsitz oder einen Unternehmenssitz im EU-Ausland hat. Ebenso dürfen ausländische Zahlungsdienstleister nicht einfach abgelehnt werden. Allerdings bleibt es nach wie vor den Händlern überlassen, welche Zahlungsmittel und Kreditkarten sie akzeptieren oder nicht, solange dies für die Kunden aus allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt.

Die AGB sollten für die Kunden aus allen EU-Mitgliedsländern gleich sein, damit sie Waren und Dienstleistungen genau zu den gleichen Bedingungen erwerben können, wie Kunden in dem Land, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Das gilt unter anderem auch für Dienstleistungen wie Autovermietung oder Hotelunterbringung, die vor Ort am Standort des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme kann hierbei das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke, wie Videos oder Audiodateien, sein.

Aus der Verpflichtung, gleiche AGB zu gewährleisten, ergibt sich jedoch keine automatische Lieferpflicht ins Ausland. Eine Lieferung muss nur in die Mitgliedsstaaten erfolgen, die der Anbieter nach eigenen Vorgaben beliefert. Dem Kunden muss allerdings ermöglicht werden, gegebenenfalls eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in einem anderen Mitgliedsland anzugeben, in das üblicherweise geliefert wird.

Problematisch im Hinblick auf gleiche AGB ist das unterschiedliche Vertragsrecht in den EU-Ländern. Das schlägt sich beispielsweise bei unterschiedlich langen Gewährleistungsfristen oder unterschiedlichen Jugendschutzgesetzen nieder, die je nach Land gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine weitere Schwierigkeit sind unterschiedlich hohe Mehrwertsteuersätze und Brutto-Preise.

Um die Geoblocking-Verordnung durchzusetzen, soll in Deutschland das Telekommunikationsgesetz geändert und angepasst werden. Die hierfür zuständige Bundesnetzagentur darf bei Verstößen dagegen Geldbußen bis zu 300.000 Euro verhängen.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) stellt für Unternehmen unter folgendem Link kostenlos einen Leitfaden zur Geoblocking-Verordnung zur Verfügung:
https://einzelhandel.de/themeninhalte/recht/998-publikationen/11194-one-pager-zur-geoblocking-verordnung-was-muss-ich-an-meiner-webseite-aendern 

 

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